Satzung für die Kaufunger Wählergemeinschaft (KWG)

§1    Zweck und Aufgabe

(1)    Die Kaufunger Wählergemeinschaft (hiernach KWG) setzt sich aus freien und unabhängigen Bürgern der Gemeinde Kaufungen zusammen, die sich für die Belange der Gemeinde einsetzen. Dieser Einsatz richtet sich auf politische Aktivitäten. Er basiert auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Landes Hessen und den darauf aufbauenden politischen, rechtlichen und organisatorischen Festlegungen, wie beispielsweise der hessischen Gemeindeordnung (HGO).

(2)    Der Zweck der KWG ist ausschließlich darauf ausgerichtet, durch Teilnahme an Wahlen auf kommunaler Ebene mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(3)    Oberstes Ziel der KWG ist das Erfüllen der von den Bürgern der Gemeinde gestellten sowie aus eigenen Erkenntnissen abgeleiteten Aufgaben und Anforderungen, und zwar zum Vorteil der Gemeinde Kaufungen und ihrer Bürger.

(4)    Als wichtiges internes Ziel ist der Erfahrungsaustausch zwischen den Beteiligten der KWG und das Erarbeiten notwendiger Aktivitäten / Projekte zu sichern.

(5)    Nach außen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Standpunkt der KWG zur Geltung zu bringen. Dies gilt gegenüber den Bürgern der Gemeinde Kaufungen, aber auch gegenüber dem Parlament, anderen externen Gemeinden, Behörden oder sonstigen Institutionen. Individuelle Ansichten und individuelle Entscheidungen einzelner Mitglieder sind jedoch ausdrücklich zulässig.

(6)    Der Zweck der KWG ist nicht auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet.

§2    Rechtsform und Sitz

(1)    Die KWG ist eine rechtsfähige Gemeinschaft. Nach Prüfung der Vorausset-zungen kann die KWG in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)    Der Sitz der KWG ist Kaufungen.

§3    Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder der KWG können alle wahlberechtigten Personen der Gemeinde Kaufungen werden, die nicht gleichzeitig einer anderen kommunalpolitischen Vereinigung in Kaufungen angehören.

(2)    Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)    Die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitgliedes erlischt,

a.    wenn sie vom Mitglied gekündigt wird. (vgl. §4 Abs. 1)

b.    wenn die Vollversammlung die Mitgliedschaft für beendet erklärt.

c.    wenn die Vollversammlung feststellt, dass ein Mitglied den von der KWG verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt oder satzungsgemäße Pflichten verletzt hat, und die Vollversammlung deshalb den Ausschluss beschließt.

(4)  Die Mitgliedschaft zur KWG berührt Selbständigkeit und das Initiativrecht des einzelnen Mitgliedes nicht. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasste Beschlüsse, die im Interesse der KWG insgesamt ein einheitliches Verhalten sicherstellen sollen, sind jedoch von allen Mitgliedern zu beachten. Dabei bleibt §1 Abs. 5 Satz 3 unberührt.

§4    Kündigung

(1)    Die Mitgliedschaft in der KWG kann ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich zu Händen des Vorsitzenden.

(2)    Das ausscheidende Mitglied wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens von allen Verpflichtungen gegenüber der KWG entbunden und verliert gleichzeitig alle bestehenden Rechte innerhalb der KWG.

§5    Organe

Organe der KWG sind

(1)    die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)

(2)    der Vorstand

§6    Aufgaben der Vollversammlung

(1)    Die Vollversammlung ist die Versammlung der KWG angehörenden Mitglieder.

(2)    Die Vollversammlung hat das Recht, Richtlinien für die Aktivitäten der KWG zu bestimmen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann sie Beschlüsse auch zu Gegenständen fassen, die nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

(3)    Der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung unterliegen:

a.    die Wahl des Vorstandes (vgl. §8, Abs.2),

b.    die alljährliche Beschlussfassung über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den evtl. aufzustellenden internen Haushaltsplan und den Grundbeitrag,

c.    die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Haushaltsberichtes sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

d.    die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Prüfung des nächsten Haushaltsberichtes,

e.    das Aufstellen einer Liste für die Kommunalwahl auf Basis eines vom Vorstand vorzulegenden Vorschlages,

f.    die Änderung der Satzung,

g.    die Geschäftsordnung der KWG,

h.    die Auflösung der KWG.

§7    Verfahrensgrundsätze der Vollversammlung

(1)    Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden in der Regel einmal jährlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt. Sie muss spätestens vier Wochen nach dem Beschluss stattfinden.

(2)    Eine Vollversammlung, die über die in §6 Abs. 3 aufgeführten Gegenstände zu beschließen hat, muss vor Ablauf der ersten sechs Monate des Kalender-jahres stattfinden.

(3)    Jede Vollversammlung wird von einem Vorsitzenden geführt, der vom Vorstand der KWG bestimmt wird. Außerordentliche Vollversammlungen bestimmen ihren Vorsitzenden durch Wahl vor Beginn der Tagung.

(4)    Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich, per Telefax oder Email durch den Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Tagung. Sie muss die vorgesehenen Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthalten. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, wenigstens aber bei Beginn der Sitzung als vorgesehene Beratungsgegenstände mitgeteilt werden, kann mit Zustimmung der Vollversammlung beraten und beschlossen werden.

(5)    Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei der Besetzung von Ämtern oder Aufgaben, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Jedem Mitglied der KWG steht eine Stimme zu.

(6)    Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Vollversammlung eingeladen wurde.

(7)    Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung angekündigt sein müssen, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der KWG erforderlich.

(8)    Die Auflösung der KWG kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der KWG beschlossen werden. Sind in der Vollversammlung, in der über eine Auflösung Beschluss gefasst werden soll, nicht zwei Drittel aller Mitglieder vertreten, so wird in einer innerhalb von drei Wochen abzuhaltenden weiteren Vollversammlung über den Antrag nochmals abgestimmt, wobei zu seiner Annahme zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

(9)    Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die zwei Wochen nach Eingang bei den Mitgliedern als genehmigt gilt, sofern kein Widerspruch eingegangen ist.

§8    Vorstand

(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung der KWG. Er ermittelt den gemeinsamen Standpunkt der die KWG tragenden Organe. Er hat sich bei seinen Entscheidungen im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse der Vollversammlung zu halten.

(2)    Der Vorstand der KWG setzt sich aus mindestens 4 und höchstens 6 Mitgliedern zusammen; ihm gehören an

a.    der Vorsitzende der KWG

b.    der Stellvertreter des Vorsitzenden

c.    der Schatzmeister

d.    der Schriftführer

(3)    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(4)    Der Vorstand kann entscheiden, den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall zu reduzieren oder zu erlassen.

§9    Haushalt

(1)    Auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder stellt die Vollversammlung zumindest für das folgende Geschäftsjahr eine Finanzplanung auf (Haushaltsplan). Dabei werden ggf. auch Neben- und Projekthaushalte ausgewiesen.

(2)    Für planbare Ausgaben ist ein jährliches Budget aufzustellen. Der Schatzmeister stellt das Budget auf Basis der in der Vollversammlung beschlossenen Ausgaben zusammen.

(3)    Die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben der KWG werden, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden, von den Beiträgen der Mitglieder aufgebracht. Der Grundbeitrag wird alljährlich zumindest einmal während einer Vollversammlung festgesetzt. Alle Beiträge werden vom Schatzmeister eingezogen. Auf die Umlage sind ggf. Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe die Vollversammlung festsetzt.

§10    Geschäftsjahr

(1)    Geschäftsjahr und Rechnungsjahr der KWG ist das Kalenderjahr.

§11    Sonstiges

(1)    Jedes Mitglied der KWG erhält eine schriftliche Ausfertigung dieser Satzung.

Kaufungen, den 23.03.2010

Änderungen:

11. Mai 2010:
– Ergänzung §1 Abs. (2)
– Änderung §7 Abs. (2)

29. März 2012:
– Änderung §3 Abs. (4) Satz 3